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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08   

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https://dejure.org/2008,6075
BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08 (https://dejure.org/2008,6075)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 254 StPO; § 249 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 86 Abs. 1 VVG; § 67 Abs. 1 VVG aF
    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung; Hauptverhandlungsprotokoll); Begründung der Verfahrensrüge (Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen; kein Beweisantritt); Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten; Anspruchsübergang auf den ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung des Wertersatzverfalls gegenüber dem Dieb bei Ersatz des Schadens des Bestohlenen durch eine Versicherung; Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei Vereurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • Judicialis

    StPO § 254; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 145
  • NStZ 2009, 173
  • NStZ 2009, 553
  • StV 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

    Damit handelt es sich nicht um einen Urkundenbeweis mit der Konsequenz, dass auch der Wortlaut der verlesenen Schriftstücke nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16).

    Es bestand auch keine Verpflichtung des Landgerichts die schriftlichen Erklärungen als Anlage zum Protokoll zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173).

  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08

    Einlassung durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung (Abweichung zwischen

    Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08).
  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

    Ob der Geschädigte möglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt worden ist, bleibt bei der - gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b StGB zu ermittelnden - Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer 12 aaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Strafund Bußgeldverfahren, 2006, Rdn. 78).
  • BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09

    Verfahrenshindernis (Unschuldsvermutung)

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145).
  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (wörtliche Wiedergabe der

    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • OLG Celle, 25.09.2012 - 2 Ws 214/12

    Subjektiver Anspruch des Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB auf die

    Damit ist die von der Rechtsprechung für die Anerkennung als Verletzter i. S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB verlangte innere Verknüpfung des Anspruchs des Geschädigten und der prozessualen Tat, wonach der Anspruch als Folge der Tat i. S. des § 264 StPO erwachsen sein muss (vgl. BGH NStZ 2010, 326; StV 2009, 454; NJW 2001, 693 u. 2560), gegeben.
  • KG, 12.06.2017 - 5 Ws 64/17

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Recht im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten nach §§ 412, 401 BGB übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008, - 3 StR 390/08 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 3 Ws 560/07 -, juris Rn. 10; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; ebenso BT-Drucks. 16/700 S. 16; Rogall in SK-StPO, 5. Auflage, § 111g Rn. 11; Saliger in NK-StGB, 4. Auflage, § 73 Rn. 20; Spillecke in KK-StPO, 7. Auflage, § 111g Rn. 2; Kiethe/Hohmann NStZ 2003, 505, 508; a. A. OLG Karlsruhe MDR 1984, 336; Bittmann in MK-StPO, § 111g Rn. 2; Mayer in KMR-StPO, § 111g Rn. 4; Gercke in Gercke/Julius/Temming, StPO 5. Auflage, § 111g Rn. 3).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 638/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstandes

    Zudem ist es entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht geboten, eine schriftlich vorbereitete Einlassung des Angeklagten, die der Verteidiger verlesen und deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, als Anlage zu Protokoll zu nehmen, denn der Angeklagte hat sich auch in diesem Fall mündlich eingelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3305
BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07 (https://dejure.org/2007,3305)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - 5 StR 344/07 (https://dejure.org/2007,3305)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 5 StR 344/07 (https://dejure.org/2007,3305)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 247a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StPO; Art. 10 Abs. 1 und 2 EuRhÜbK; § 247a Abs. 2 StPO
    Beweisantrag auf Vernehmung der wesentlichen Tatzeugin (Wiedererkennenszeugin) bei der Vergewaltigung (Recht auf Vernehmung einer Entlastungszeugin; Konfrontationsrecht; kommissarische Vernehmung; Bild-Ton-Vernehmung; Unerreichbarkeit; Aufklärungsrüge; Behauptung einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Defizit der Unmittelbarkeit bei der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch eine Bild-Ton-Übertragung; Vorraussetzungen einer Vernehmung von Zeugen; Verfahrensrüge als Voraussetzung für eine Beweisantragsrüge

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; St... PO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 247a; ; StPO § 247a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; ; StPO § 247a Satz 1 2. Halbsatz; ; StPO § 247a Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 189 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 189 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
    Bestimmtheit der Beweistatsache bei einem auf eine Wiederkennen durch einen Zeugen gerichteten Antrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 232
  • StV 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    a) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Verfahrensrüge die Voraussetzungen einer Beweisantragsrüge nach den von BGHSt 45, 188, 190 aufgestellten Grundsätzen erfüllt, soweit ein ausdrücklicher Antrag zur Durchführung einer Bild-Ton-Vernehmung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 EuRhÜbK für nicht erforderlich gehalten wird.

    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass es einem ausdrücklich zu formulierenden Begehren eines Beweisantragstellers obliegt, ob er sich nach Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen für dessen von ihm begehrte Vernehmung in der Hauptverhandlung mit dem bei einer Bild-Ton-Übertragung gegebenen Defizit an Unmittelbarkeit (vgl. BGHSt 45, 188, 196) im Vergleich zur konfrontativen Vernehmung im Gerichtssaal begnügen möchte (vgl. BGHSt 22, 118, 122 zur Pflicht zur Befragung des Antragstellers, ob er sich mit einer kommissarischen Vernehmung begnügt; vgl. ferner BGHSt 46, 73, 78 zur Pflicht gemäß § 247a StPO nach Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls bei - enger als in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auszulegender - Unerreichbarkeit des Zeugen nach § 251 StPO).

    Eine Vernehmung der Zeugin H. durch eine Bild-Ton-Übertragung wäre trotz gewisser Einschränkungen der Unmittelbarkeit (vgl. BGHSt 45, 188, 196) auch nicht von vornherein ungeeignet gewesen, um eine Vernehmung über eine Täteridentifizierung durchzuführen, wobei der Zeugin Lichtbilder vom Angeklagten hätten vorgehalten werden können oder auch die Person des anwesenden Angeklagten im Wege der Videosimultanübertragung hätte gezeigt werden können.

    c) Der Vorschrift des § 247a Satz 2 StPO lässt sich keine Einschränkung für die hier zu beurteilende Nichtentscheidung über die Bewilligung der audiovisuellen Auslandsvernehmung entgegen bestehender Aufklärungspflicht entnehmen (vgl. auch BGHSt 45, 188, 197).

  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 201/05

    Beweisantrag (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag; Beweisbehauptung;

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Dies stellt eine bestimmte Beweistatsache dar (vgl. BGH NStZ 2006, 585, 586; 2004, 99, 100; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 17).

    Das Erfordernis der Konnexität liegt bei der hier auch gegebenen Opfereigenschaft der Zeugin auf der Hand (vgl. BGH NStZ 2006, 585, 586).

    Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass ein Antragsteller die Aussagen der Zeugin im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern den behaupteten Inhalt lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NStZ 2006, 585, 586).

  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 186/07

    Mindestanforderungen an die Beweiswürdigung (Gebot der erschöpfenden

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Dies genügt in der hier vorliegenden, von gesteigertem Aufklärungsbedürfnis gekennzeichneten besonderen Beweissituation des eher komplexen und fehlerträchtigen Wiedererkennens eines Täters durch Zeugen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07 Rdn. 20) den Anforderungen, die an eine bestimmte Beweisbehauptung zu stellen sind.

    Aufgrund der Komplexität und der Fehleranfälligkeit bei einer Überführung aufgrund der Aussage zum Wiedererkennen durch Belastungszeugen wird der neue Tatrichter grundsätzlich gehalten sein, darzulegen, ob und in welchem Grade die Aussagen der Wiedererkennungszeuginnen zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und den seinerzeit wahrgenommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnen übrigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden können oder aber diesen zuwider läuft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07 Rdn. 20).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Dies genügt in der hier vorliegenden, von gesteigertem Aufklärungsbedürfnis gekennzeichneten besonderen Beweissituation des eher komplexen und fehlerträchtigen Wiedererkennens eines Täters durch Zeugen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07 Rdn. 20) den Anforderungen, die an eine bestimmte Beweisbehauptung zu stellen sind.
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Zwar hat der Verteidiger im Tenor seines Antrags vordergründig ein bloßes Beweisziel benannt (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Die Aufklärungspflicht ist auch verletzt, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf möglicherweise in Frage gestellt hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1; BGH StV 2005, 253, 254).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass es einem ausdrücklich zu formulierenden Begehren eines Beweisantragstellers obliegt, ob er sich nach Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen für dessen von ihm begehrte Vernehmung in der Hauptverhandlung mit dem bei einer Bild-Ton-Übertragung gegebenen Defizit an Unmittelbarkeit (vgl. BGHSt 45, 188, 196) im Vergleich zur konfrontativen Vernehmung im Gerichtssaal begnügen möchte (vgl. BGHSt 22, 118, 122 zur Pflicht zur Befragung des Antragstellers, ob er sich mit einer kommissarischen Vernehmung begnügt; vgl. ferner BGHSt 46, 73, 78 zur Pflicht gemäß § 247a StPO nach Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls bei - enger als in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auszulegender - Unerreichbarkeit des Zeugen nach § 251 StPO).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass ein Antragsteller die Aussagen der Zeugin im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern den behaupteten Inhalt lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NStZ 2006, 585, 586).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass es einem ausdrücklich zu formulierenden Begehren eines Beweisantragstellers obliegt, ob er sich nach Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen für dessen von ihm begehrte Vernehmung in der Hauptverhandlung mit dem bei einer Bild-Ton-Übertragung gegebenen Defizit an Unmittelbarkeit (vgl. BGHSt 45, 188, 196) im Vergleich zur konfrontativen Vernehmung im Gerichtssaal begnügen möchte (vgl. BGHSt 22, 118, 122 zur Pflicht zur Befragung des Antragstellers, ob er sich mit einer kommissarischen Vernehmung begnügt; vgl. ferner BGHSt 46, 73, 78 zur Pflicht gemäß § 247a StPO nach Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls bei - enger als in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auszulegender - Unerreichbarkeit des Zeugen nach § 251 StPO).
  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93

    Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 344/07
    aa) Die behauptete Beweistatsache ist genügend bestimmt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 480/04

    Verletzung der Aufklärungspflicht (sich aufdrängende Beweiserhebung);

  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 430/02

    Beweiswürdigung (Umfang / Grenzen der Revisibilität: Widersprüche;

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

  • BGH, 27.07.2005 - 1 StR 208/05

    Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift -

  • BGH, 28.01.2003 - 4 StR 540/02

    Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen (Erforderlichkeit zur Ermittlung

  • BGH, 06.04.1990 - 2 StR 627/89

    Voraussetzung für richterliche Überzeugung neben der persönlichen Gewissheit des

  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    Zwar kann und darf eine audiovisuelle Vernehmung nicht angeordnet werden, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 191 f.; Beschlüsse vom 23. März 2000 - 1 StR 657/99, NStZ 2000, 385 und vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 344/07, NStZ 2008, 232, 233; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 247a Rn. 6).
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Es fehlt an der Angabe hinreichend bestimmter Beweistatsachen, die mit dem bezeichneten Beweismittel hätten bewiesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 344/07, NStZ-RR 2008, 5 bei Sander/Cirener; Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243).
  • BGH, 21.07.2009 - 5 StR 235/09

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Identifizierung; wiederholtes

    Die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der hier in Frage stehenden Überführung eines Angeklagten allein aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6 und 16; BGHR StPO § 247a audiovisuelle Vernehmung 9) auf keiner ausreichenden Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 17).
  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 3 Ss OWi 599/09

    Beweisantrag; Beweistatsache; Beweisziel; Radarfoto; Identität

    Der Fall ist hier anders gelagert, als derjenige, in dem der Beweisantrag darauf zielt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass ein Angeklagter nicht mit dem Täter einer Tat, die der Zeuge beobachtet haben soll, identisch ist (vgl. dazu u. a. BGH NStZ 2008, 232, 233; BGH NStZ 2006, 585, 586).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6426
BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 3 StR 516/08 (https://dejure.org/2008,6426)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 282
  • NStZ-RR 2010, 136
  • StV 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08

    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung;

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08
    Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08
    Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklagten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, ist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt 21, 149, 151).
  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17

    Betrug (Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers: Verhältnis zum Missbrauch von

    Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen - in welcher Form auch immer diese erfolgt ist - ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Zumal danach sind sämtliche auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rügen, mit denen allein anhand der für ihn abgegebenen, von ihm als Einlassung anerkannten und als Anlage zu Protokoll genommenen Verteidigererklärung die Urteilsausführungen zum Inhalt seines Geständnisses beanstandet werden sollen, wie der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, im Ansatz verfehlt (vgl. BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vgl. auch BGHSt 52, 175, 180).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Damit hat sich der Angeklagte selbst zur Sache eingelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 3 StR 176/05, NStZ-RR 2005, 353; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; näher MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 66 mwN).
  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dringt diese Rüge auch in der Sache nicht durch, da das Vorbringen nur durch das Ansehen des Videos und damit - entgegen der auf den "zweifelsfreien Akteninhalt" abstellenden Einschätzung des Verteidigers - nur durch eine dem Revisionsverfahren fremde Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüfbar wäre (vgl. BGH, 4 StR 489/18 v. 19.06.2019 - juris, wonach eine solche Rüge bereits unzulässig ist; BGH, 4 StR 135/13 v. 10.10.2013 - NStZ-RR 2014; 3 StR 516/08 v. 09.12.2008 - juris; KK-StPO/Ott, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 193; MüKoStPO/Miebach, 1. Auflage 2016, § 261 Rn. 417 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 261 Rn. 42).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 160/18

    Inbegriffsrüge bei Annahme eines schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen

    Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113).

    Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, aaO).

  • BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (wörtliche Wiedergabe der

    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 190/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Zur Frage des Beweiswerts einer vom Angeklagten "autorisierten" und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommenen Verteidigererklärung verweist der Senat auf seine in NStZ 2007, 349 sowie in BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1 abgedruckten Entscheidungen.
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